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   OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17, 1 VAs 2/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,31246
OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17, 1 VAs 2/17 (https://dejure.org/2017,31246)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2017 - 1 VAs 1/17, 1 VAs 2/17 (https://dejure.org/2017,31246)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. März 2017 - 1 VAs 1/17, 1 VAs 2/17 (https://dejure.org/2017,31246)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Staatsanwaltschaft, Pressemitteilung, Ermittlungsverfahren, Maßnahme, Unterlassungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hinsichtlich Auskünften der Staatsanwaltschaft oder anderer Ermittlungsbehörden an die Medien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG §§ 23 ff.; GVG § 17 a; VwGO § 40 Abs. 1
    Staatsanwaltschaft; Pressemitteilung; Ermittlungsverfahren; Maßnahme; Unterlassungsanspruch

  • rechtsportal.de

    EGGVG §§ 23 ff.; GVG § 17 a; VwGO § 40 Abs. 1
    Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hinsichtlich Auskünften der Staatsanwaltschaft oder anderer Ermittlungsbehörden an die Medien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsweg bei Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Pressemitteilungen

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 663
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.02.1978 - VI ZR 246/76

    Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf schädigender Äußerungen - Eröffnung des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17
    Deshalb sind hierauf abzielende Klagen gegen amtliche Erklärungen aus dem hoheitlichen Bereich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1978 - VI ZR 246/76 -, NJW 1978, 1860; OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.1997 - 7 W.
  • BVerwG, 06.02.1991 - 3 B 85.90

    Presseerklärung eines Staatsanwaltes - Rechtliche Beanstandung - Unzutreffende

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17
    Angesichts dessen sei es nicht sachgerecht, Rechtsschutz gegen Presseerklärungen von Staatsanwalt und Polizei durch die Verwaltungsgerichte zu gewähren und könne daher der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, Presseverlautbarungen seien vor den ordentlichen Gerichten nicht anfechtbar, vielmehr sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. BVerwG NStZ 1988, 513, und NJW 1992, 62), nicht gefolgt werden.
  • OLG Hamburg, 25.06.2014 - 2 VAs 9/14

    Rechtswegverweisung: Bindungswirkung einer Verweisungsentscheidung bei Verweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17
    Denn abgesehen davon, dass es an einem erforderlichen Verweisungsbeschluss mangelt, der allein gemäß § 17a Abs. 2 EGGVG Bindungswirkung entfalten könnte, steht die vorgenannte Vorschrift einer Verweisung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf auch deshalb nicht entgegen, da sich die Bindungswirkung im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses allein auf die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges, nicht aber auf die Zuständigkeit im Verhältnis mehrerer Gerichte desselben Rechtswegs - hier der ordentlichen Gerichtsbarkeit - erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.2016 - III - 1 VAs 151/15 - OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 VAs 9/14, - 6 OBL 6/14 -, juris; OLG Rostock Beschluss vom 29.08.2003 - VAs 5/03 - m.w.N., juris.).
  • OLG Dresden, 10.07.1997 - 7 W 620/97

    Rechtsweg bei Klagen gegen Organe öffentlicher Rechtsträger auf Unterlassung,

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17
    620/97 -, NVwZ-RR 1998, 343).
  • OLG Hamm, 12.12.1995 - 1 VAs 137/95
    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17
    Der vorbeugende Unterlassungsantrag ist dagegen in dem Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG durch das Gesetz nicht gegeben und daher unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 12.12.1995 - 1 VAs 137/95 -, NStZ-RR 1996, 209; OLG Rostock, Beschluss vom 29.08.2003 - VAs 5/03 -, m. w. N., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.1997 - 2 VAs 8/97 -, NStZ 1997, 407; Schmitt, a.a.O. m.w.N; Mayer in KK-StPO, 7. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 14).
  • OLG Hamburg, 13.03.2006 - 3 VAs 3/06

    Strafprozessrecht: Einstweilige Anordnung zu Gunsten eines

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17
    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung, die in den §§ 23 ff EGGVG nicht vorgesehen ist, für deren Erlass in der Rechtsprechung aber inzwischen weitgehend mit Rücksicht auf einen nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen lückenlosen Rechtsschutz unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens der §§ 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG, 123 VwGO (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.03.2006 - 3 VAs 3/06 -, juris.) bzw. in analoger Anwendung des § 307 Abs. 2 StPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.04.2015 - 5 VAs 19/15 -, juris), ein Bedürfnis dann anerkannt wird, wenn einem Antragsteller ohne die vorläufige Regelung schwerwiegende Nachteile drohen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2016 - III - 1VAs 14/16), hier überhaupt vorliegen.
  • OLG München, 21.04.2015 - 5 VAs 19/15

    Abweichen vom Vollstreckungsplan bei Gefährdung der Resozialisierung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17
    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung, die in den §§ 23 ff EGGVG nicht vorgesehen ist, für deren Erlass in der Rechtsprechung aber inzwischen weitgehend mit Rücksicht auf einen nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen lückenlosen Rechtsschutz unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens der §§ 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG, 123 VwGO (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.03.2006 - 3 VAs 3/06 -, juris.) bzw. in analoger Anwendung des § 307 Abs. 2 StPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.04.2015 - 5 VAs 19/15 -, juris), ein Bedürfnis dann anerkannt wird, wenn einem Antragsteller ohne die vorläufige Regelung schwerwiegende Nachteile drohen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2016 - III - 1VAs 14/16), hier überhaupt vorliegen.
  • OLG Karlsruhe, 25.04.1997 - 2 VAs 8/97

    Beschränkung der Besuchsdauer für Verteidiger

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17
    Der vorbeugende Unterlassungsantrag ist dagegen in dem Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG durch das Gesetz nicht gegeben und daher unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 12.12.1995 - 1 VAs 137/95 -, NStZ-RR 1996, 209; OLG Rostock, Beschluss vom 29.08.2003 - VAs 5/03 -, m. w. N., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.1997 - 2 VAs 8/97 -, NStZ 1997, 407; Schmitt, a.a.O. m.w.N; Mayer in KK-StPO, 7. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 14).
  • BAG, 04.09.2018 - 9 AZB 10/18

    Rechtsweg - Zusammenhangsklage - Amtshaftung - Folgenbeseitigungs- und

    Hierüber zu entscheiden ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich den Verwaltungsgerichten zugewiesen (vgl. BGH 28. Februar 1978 - VI ZR 246/76 - zu II 1 der Gründe; OLG Hamm 30. März 2017 - 1 VAs 1/17 - zu B II der Gründe) .
  • OLG Hamm, 26.04.2022 - 1 VAs 120/21

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Rechtsweg; Pressearbeit der

    Der Senat hält aus Zweckmäßigkeitserwägungen und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27. Juli 2017, 2 ARs 188/15 -, Rn. 14 - 22, juris) nicht mehr an seiner Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2017, III-1 VAs 1/17, Rn. 14, juris) fest, dass die Pressearbeit der Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich einer Klärung im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 23 ff. EGGVG zugänglich ist.

    Zwar ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Betroffenen der Auffassung, dass die in den Anträgen aufgeworfenen Rechtsfragen vorliegend zumindest betreffend die beanstandeten Äußerungen der Oberstaatsanwältin Z und des Ministers der Justiz NRW (der Pressearbeit der Staatsanwaltschaften ist nach Bewertung des Senats ebenso gleich zu achten, wenn sich der Minister der Justiz ersichtlich auch in seiner Eigenschaft als oberster Dienstvorgesetzter der Strafverfolgungsbehörden zu laufenden Ermittlungsverfahren äußert) grundsätzlich einer Klärung im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 23 ff. EGGVG zugänglich sind, und hat zur Frage des Rechtsweges betreffend die Pressearbeit von Ermittlungsbehörden mit Beschluss vom 30. März 2017 (III-1 VAs 1/17, Rn. 14, juris) folgendes ausgeführt:.

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